Satzung

Satzung des Parents For Future Deutschland e.V.

Fassung mit der durch den Vorstand am 18.05.2020 durchgeführten Änderung in §2(3).

§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand des Vereins
Der Verein führt den Namen „Parents For Future Deutschland“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“ Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Köln.

§ 2 Zweck und Aufgabe
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes.
(2) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
• Einsatz für den Klima- und Umweltschutz durch z.B. die Organisation von Demonstrationen, wie auch der Planung, Durchführung und Förderung von entsprechenden Veranstaltungen wie z.B. Maßnahmen zur theoretischen und praktischen Weiterbildung in Bezug auf reduzierten Energieverbrauch, erneuerbare Energien, ökologische Stadtentwicklung, Fragen der Verkehrswende etc..
• Aktivierung und Organisation ehrenamtlicher Helfer.
• Unterstützung der bundesweiten Arbeitsgruppen der „Parents For Future“- Bewegung.
• Unterstützung der Ortsgruppen der „Parents For Future“- Bewegung und anderer Umwelt- und Klimaschutzgruppen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Natürliche und juristische Personen können als fördernde Mitglieder ohne Stimmrecht aufgenommen werden.
(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.
(4) Sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder, die sich in herausragender Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, können durch einstimmigen Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. Die Stimmberechtigung eines Ehrenmitglieds regelt die Beitragsordnung.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Der Austritt aus dem Verein kann nur schriftlich (E-Mail oder postalisch) zum Ende des Monats der Austrittserklärung nach Regelung aller Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfolgen.
(6) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
(7) Ein Ausschluss von der Mitgliedschaft ist möglich, wenn ein Jahresbeitrag trotz zweifacher Mahnung nicht bezahlt worden ist, wobei die Schuld durch den Ausschluss nicht erlischt.
(8) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Verliert der Verein hierdurch ein Vorstandsmitglied, bestimmt der Vorstand mit absoluter Mehrheit einen vorübergehenden Vertreter. Spätestens 3 Monate nach dem Ende der Mitgliedschaft wird eine Mitgliederversammlung für die Neuwahl einberufen. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinseigentum ist zurückzugeben.

§ 4 Mitgliedsbeitrag
(1) Höhe und Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung festgeschrieben. Die Beitragsordnung regelt auch die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied einen ermäßigten Beitrag leistet. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
(2) Jedes Mitglied ist zur Zahlung seines Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Zahlungspflicht ist untrennbar mit der Mitgliedschaft verbunden. Eine beitragsfreie oder ermäßigte Mitgliedschaft ist in begründeten Einzelfällen durch Beschluss des Vorstandes möglich.
(3) Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

§ 5 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
(2) Alle Organe des Vereins können sich jeweils eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere den Ablauf der Versammlungen, die Kommunikation der Organmitglieder untereinander und die Modalitäten der Beschlussfassung näher regelt. Die jeweiligen Geschäftsordnungen sind den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen zur Kenntnis zu geben.

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in Form einer Jahreshauptversammlung statt.
(a) Wahl des Vorstandes
(b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
(c) Beschlussfassung über die geprüfte Jahresrechnung
(d) Entlastung des Vorstandes
(e) Genehmigung des Haushaltsentwurfes
(f) Wahl der beiden Kassenprüfer
(g) Festsetzung der Beitragsordnung
(h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
(i) Aufgaben des Vereins
(j) Auflösung des Vereins.
(2) Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform per E-Mail oder in Ausnahmefällen postalisch, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen vor der Versammlung, durch schriftliche Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Über die Annahme von Dringlichkeitsanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand einzureichen.
(3) Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten und einem gesonderten Zugangswort zugänglichen Kommunikationsdienst.
(4) Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail oder mit einer Nachricht über einen geeigneten Instant-Messaging-Dienst unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail bzw. der Nachricht an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse bzw. Mobilfunknummer des jeweiligen Mitglieds. Auf ausdrücklichen Wunsch erhalten Mitglieder das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand eröffnet, der Versammlungsleiter und der Schriftführer werden dann als erster Schritt von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet vorbehaltlich abweichender Satzungsregelungen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes anwesende oder durch Vollmacht vertretene stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Zu einer Satzungsänderung oder Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(7) Stimmberechtigt sind die Gründungsmitglieder sowie die weiteren stimmberechtigten Mitglieder.
(8) Weitere stimmberechtigte Mitglieder sind Mitglieder, denen die Stimmberechtigung durch Beschluss des Vorstandes verliehen wurde. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann genau einem anderen stimmberechtigten Mitglied eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung erteilen, wenn sie schriftlich vorliegt und von dem Vollmachtgeber unterschrieben ist. Ein Mitglied kann maximal ein weiteres Mitglied durch Vollmacht vertreten.
(9) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die vom Versammlungsleiter der Mitgliederversammlung und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
(10) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dieses beschließt oder ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen dies beantragt. Abweichend von § 6 Abs. 2 beträgt die Ladungsfrist zwei Wochen.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand entscheidet über eine Erhöhung der Zahl der Vorstandsmitglieder.
(2) Der Verein wird durch zwei volljährige Vorstände bei vereinsexternen rechtlichen Belangen (z.B. Abschließen von Verträgen) gemeinschaftlich vertreten.
(3) Bei vereinsinternen Belangen (z.B. Organisation von Veranstaltungen) wird der Vorstand durch die Hälfte des Vorstandes – also auch der eventuellen minderjährigen Vorstandsmitglieder – vertreten. Bei einer ungeraden Anzahl der Vorstandsmitglieder wird die Hälfte der Vorstandsmitglieder nach oben aufgerundet.
(4) Der Vorstand kann sich eine interne Geschäftsordnung geben, die er den Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen zur Kenntnis vorlegt. Die Verabschiedung und Änderungen können nur einstimmig erfolgen. Änderungen sind der Mitgliederversammlung ebenfalls vorzulegen.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung (Bestätigung) ein anderes Vereinsmitglied als vorläufiges Vorstandsmitglied berufen.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte und mindestens zwei der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.
(7) Der Vorstand kann Beschlüsse in Telefonkonferenzen fassen.
(8) Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist. Der Vorstand kann die Geschäftsführung auf einzelne Vorstandsmitglieder und/oder externe Personen übertragen.
(9) Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Dem Vorstand obliegt insbesondere:
(a) die Erstellung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung und des Voranschlages,
(b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
(c) die Vorbereitung von Satzungsänderungen,
(d) die Einstellung und Entlassung von Personal, einschließlich einer Geschäftsführung,
(e) die Vornahme von Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden.

§ 8 Geschäftsführung, Rechnungsjahr und Kassenprüfung
(1) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle und bei Bedarf eine Geschäftsführung. Der Vorstand kann dafür auch eine geeignete, dem Vorstand nicht angehörende Person mit der Geschäftsführung des Vereins beauftragen.
(2) Rechnungsjahr (Geschäftsjahr) des Vereins ist das Kalenderjahr.
(3) Eine Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins ist mindestens einmal jährlich nach Abschluss des Rechnungsjahres durch zwei Kassenprüfer vorzunehmen. Sie haben der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an organize future! e.V. Sollte organize future! e.V. bei Auflösung des Vereins nicht mehr existieren, so soll das Vermögen an eine andere gemeinnützige Organisation fallen, die es im Sinne der in §2 genannten Zwecke verwendet.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.